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betrifft: begriffsdefinitionen / leistungsbeschreibungen

nach honorarordnung für architekten (hoa)

einleitung

erfolgreiche lösungen erfordern einerseits das verständnis für individuelle kundenbedürfnisse, andererseits auch das betrachten und verstehen der technischen und wirtschaftlichen aspekte eines projektes. die umsetzung von gestalterisch hochwertigen bauaufgaben und intelligenten konzepten wird von technisch und kaufmännisch prozessen professionell begleitet.

der architekt setzt die vorstellungen des bauherren gemeinsam mit hochqualifizierten fachleuten – ingenieurkonsulenten wie z.b. statiker, bauphysiker und geometer – um, erledigt die behördenwege, sucht die kostenoptimalen materialien und professionisten, koordiniert sämtliche termine, überwacht und überprüft leistung, qualität und kosten ihres bauwerkes.

planen mit profis hilft kosten sparen und ärger vermeiden. die erfahrung zeigt, dass bauherren mit einem architekten 15% - 20% der errichtungskosten einsparen können.

architektur

die gesamtleistung des architekten setzt sich aus den teilleistungen der planung und der örtlichen bauaufsicht zusammen.

leistungsumfang planung

vorentwurf

- analyse der grundlagen und klärung der rahmenbedingungen

- erarbeitung des grundsätzlichen lösungsvorschlages auf basis der vom bauherren bekannt gegebenen planungsgrundlagen (lage- und höhenplan, aufmaßpläne des bestandes, rechtliche festlegungen bzw. bebauungsbestimmungen, raum- und funktionsprogramm) einschließlich untersuchung alternativer lösungsmöglichkeiten nach gleichen anforderungen und deren bewertung

- zeichnerische darstellung in der regel m 1:200, einschließlich aller besprechungsskizzen, erläuterungsbericht, kostenschätzung

entwurf

- durcharbeitung des grundsätzlichen lösungsvorschlages der bauaufgabe aufgrund des genehmigten vorentwurfes unter berücksichtigung der rahmenbedingungen

- zeichnerische darstellung des gesamtentwurfes in solcher durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche änderung als grundlage für die weiteren teilleistungen dienen kann (in der regel grundrisse, ansichten und schnitte m 1:100)

einreichung

- durchführung der für die baubehördlichen bewilligung erforderlichen erhebungen sowie abklärungen

- erarbeitung der erforderlichen zeichnungen und schriftstücke auf der grundlage des entwurfes, soweit diese nicht von sonderfachleuten zu erbringen sind

ausführungsplanung

- durcharbeitung auf grund des genehmigten entwurfes unter berücksichtigung der behördlichen bewilligungen und der beiträge der anderen an der planung fachlich beteiligten (sonderfachleute) mit allen für die ausführung notwendigen angaben

- zeichnerische darstellung des objektes als ausführungs- und detailzeichnungen in den jeweils erforderlichen maßstäben mit eintragung der erforderlichen maßangaben, materialbestimmungen und textlichen ausführungen

kostenermittlungsgrundlagen

- ermittlung der mengen und massen als grundlage für die aufstellung der leistungsverzeichnisse, auch unter verwendung der beiträge der sonderfachleute

- aufstellung von ausschreibungsreifen leistungsverzeichnissen mit leistungsbeschreibung, positionsweise nach gewerken, gegebenenfalls unter verwendung standartisierter leistungsbeschreibungen

- abstimmung und koordination der leistungsverzeichnisse und kostenanschläge der sonderfachleute

- ermittlung der herstellungskosten nach ortsüblichen preisen auf basis der leistungsverzeichnisse und unter verwendung der kostenanschläge der sonderfachleute als kostenanschlag

künstlerische oberleitung der bauausführung

- überwachung der herstellung hinsichtlich des entwurfes und der gestaltung

- letzte klärung von funktionellen und gestalterischen einzelheiten

- mitwirkung an der schlussabnahme des bauwerkes unmittelbar nach dessen fertigstellung im einvernehmen mit der örtlichen bauaufsicht

technische oberleitung

- beratung und vertretung des bauherren in den belangen der planung im zuge der oben angeführten teilleistungen, d.h. führung der notwendigen verhandlungen mit behörden, sonderfachleuten und sonstigen mit der planung in zusammenhang stehenden dritten im einvernehmen mit den bauherren

- aufstellen eines planungszeitplanes und eines grobzeitplanes für die gesamtabwicklung der herstellung des bauwerkes

- koordination und integration der leistungen der sonderfachleute

- überprüfung und freigabe von werkzeichnungen der ausführenden firmen, sowie letzte klärung von erforderlichen, die planung ergänzenden konstruktiven einzelheiten

geschäftliche oberleitung

- zusammenstellung der ausschreibungsunterlagen für alle leistungsbereiche

- durchführung der ausschreibung

- einholung der angebote

- überprüfung und bewertung der angebote

- klärendes gespräch mit den bietern

- mitwirkung bei der auftragserteilung

- aufstellen eines zeit- und zahlungsplanes

- feststellung der anweisbaren teil- und schlusszahlungen unter zugrundelegung der prüfergebnisse der örtlichen bauaufsicht

- kostenfeststellung

leistungsumfang örtliche bauaufsicht

- örtliche vertretung der interessen des bauherren einschließlich der ausübung des hausrechtes auf der baustelle

- aufstellung und überwachung der einhaltung des zeitplanes für die gesamtabwicklung der herstellung des bauwerkes

- örtliche überwachung der herstellung des bauwerkes, leitend für den gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der tätigkeit der anderen an der bauüberwachung fachlich beteiligten sonderfachleute, insbesondere mit nachstehenden weiteren teilleistungen:

* überwachung auf übereinstimmung mit den plänen, leistungsverzeichnissen, verträgen und angaben aus dem bereich der künstlerischen und technischen oberleitung sowie auf einhaltung der technischen regeln und der behördlichen vorschreibungen.

* direkte verhandlungstätigkeit mit den ausführenden unternehmen

* örtliche koordination aller lieferungen und leistungen

* kontrollle der für die abrechnung erforderlichen aufmessungen

* prüfung aller rechnungen auf richtigkeit und vertragsmäßigkeit

* führung des baubuches

* abnahme der bauleistungen unter mitwirkung der an der planung und bauüberwachung fachlich beteiligten sonderfachleute mit feststellung von mängeln und gewährleistungsfristen

* antrag auf behördliche abnahmen und teilnahme an den entsprechenden verfahren

* übergabe des bauwerkes an den bauherrn

honorarberechnung

je nach art und umfang der tätigkeiten wird das honorar entweder nach tatsächlichem aufwand oder in einem prozentsatz der baukosten berechnet. details werden in der honorarordnung für architekten (hoa) geregelt. vereinfacht gesagt, wird das architektenhonorar mit einem bestimmten prozentsatz der bausumme berechnet. dieser prozentsatz ändert sich nach schwierigkeit der aufgabe und der bausumme. werden nur einzelne leistungen erbracht, vermindert sich das honorar anteilsmäßig.